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Werbliche Zwecke bei Dialogpost 

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Der Versand von Spendenmailings und anderen werblichen Sendungen über die vergünstigte Dialogpost der Deutschen Post bietet gemeinnützigen Organisationen erhebliche Kostenvorteile. Allerdings unterliegt diese Versandart strengen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Sendungen. Entscheidend ist, dass der Inhalt ausschließlich werblichen Zwecken dient – eine Bedingung, die in der Praxis nicht immer eindeutig zu erfüllen ist.

Besonders problematisch kann es werden, wenn Spendenmailings über den reinen Werbezweck hinaus weitere Elemente enthalten, die als nicht-werblich eingestuft werden könnten. Ein kritischer Punkt ist hierbei die Einbindung von Zahlungsformularen mit zusätzlichen rechtlichen Hinweisen, insbesondere wenn diese als Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt interpretiert werden können. 

Im folgenden Beitrag beleuchtet Rechtsanwalt Ralf Rösler die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt auf, welche Inhalte gemeinnützige Organisationen in ihren Spendenmailings unbedingt beachten sollten, um die Privilegierung der Dialogpost nicht zu gefährden.

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Postwurfsendung

Beim Versand von Spendenmailings als Dialogpost müssen zukünftig neue Aspekte beachtet werden.

Postdienstleister wie die Deutsche Post dürfen u.a. Sendungen, die „werblichen Zwecken dienen“, zu einem besonderen – vergünstigten – Entgelt befördern, da es sich dann gemäß § 16 Absatz 2 Nr. 1 Postgesetz um eine spezielle Sendungsform und um keine Briefsendung als Universaldienstleistung handelt.

Wie sich aus der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 20/10283, Seite 105) ergibt, muss diese Leistung dann aber „ausschließlich“ werblichen Zwecken dienen, Briefinhalte darüber hinaus, wie z.B. eine Rechnung, sind nicht erlaubt.

Auch Spendenmailings gemeinnütziger Organisationen werden als Dialogpost versendet, da die Deutsche Post in ihrem Verständnis des „werblichen“ Inhalts über den Werbebegriff des Wettbewerbsrechts, der das Ziel einer Absatzförderung voraussetzt, hinausgeht. Sie versteht darunter zum Beispiel auch Imagewerbung, Parteienwerbung und Spendenaufrufe, also Inhalte, die keine Kaufangebote darstellen.

So weit, so gut. Dann muss es sich dabei aber um den „ausschließlichen“ Inhalt des Mailings handeln. Inhalte darüber hinaus können diese Privilegierung gefährden.

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Spendenmailings enthalten oft zur Erleichterung für Spender, die noch einen analogen Kontakt zu ihrem Geldinstitut bevorzugen, einen Zahlschein (Überweisungsträger). Als Beleg/Quittung für die Einzahlung kann der Spender einen Abschnitt vom Zahlschein abtrennen, der Informationen zum Zahlungsvorgang enthält. Oft findet sich an dieser Stelle noch eine weitere Erklärung der gemeinnützigen Organisation, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke verwendet wird. Sofern dieser Inhalt allerdings mit einer rechtlichen Erklärung verknüpft ist, etwa durch die Überschrift „Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt“, dann kann es Probleme mit der Einstufung als Dialogpost geben.

Zuwendungsbestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt können nämlich inhaltlich – auch wenn kein amtlicher Vordruck genutzt wurde - nicht mehr als Werbung angesehen werden, so dass dann insgesamt kein ausschließlich werblicher Zweck des Mailings mehr vorliegt.

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Eine solche Bestätigung ist im Spendenmailing auch gar nicht erforderlich, da bei Spenden bis zu 300 Euro der Kontoauszug oder ein Bareinzahlungsbeleg, aus dem der Spender, der gespendete Betrag, das Datum der Spende und der Empfänger zu erkennen sind, als Spendennachweis gegenüber dem Finanzamt für einen Sonderausgabenabzug ausreicht. Bei höheren Einzelspenden oder bei im Laufe des Kalenderjahres bis zu dieser Höhe kumulierten Spenden würde dieser vereinfachte Spendennachweis (Spendenquittung) ohnehin nicht genügen, insofern wäre eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster für den Sonderausgabenabzug zu erteilen. Allerdings nicht per Dialogpost.

Es ist also allen gemeinnützigen Organisationen, die (noch) Zahlscheine verschicken, anzuraten, ihre Spendenmailings daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer vergünstigten Postzustellung per Dialogpost tatsächlich vorliegen. Gegebenenfalls sind die verwendeten Texte anzupassen, wobei eine Bestätigung der Organisation, dass diese vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt ist, Angaben zum Zweck der Zuwendung sowie dazu, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt, weiterhin erforderlich sind, um den Sonderausgabenabzug des Spenders bei Kleinbeträgen nicht zu gefährden.

Ralf Rösler, Rechtsanwalt

Kontoauszuege

Kontoauszüge oder Bareinzahlungsbelege können bei einer Spende bis zu 300 Euro als Spendennachweis dienen. 

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Rechtsanwalt Roesler


Über den Autor

Rechtsanwalt Ralf Rösler begann 1996 als Prozessanwalt in Hamm (Westfalen) und war ab 1999 hauptsächlich rechtsberatend in Gütersloh tätig. 2002 machte er sich in Bielefeld selbständig. 
Seine Kanzlei hat seit 2006 ihren Sitz in Herford.

Er versteht sich als „ausgelagerte Rechtsabteilung" seiner gewerblichen Mandanten, die er im Wirtschaftsvertragsrecht, Medienrecht und Datenschutzrecht berät.
 

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