Fortsetzung
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Die Beiträge zeichnen sich allerdings durch eine etwas einseitige Berichterstattung aus und zeichnen das Bild des dem Adresshandel schutzlos ausgelieferten Verbrauchers. Das wiederum überrascht allerdings auch nicht wirklich. Unsere Stellungnahme, dass die Betroffenen auch ohne Einwilligungsvorbehalt zu informieren sind und ihnen außerdem als Betroffene ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Verwendung ihrer Daten zusteht, auf das sogar bei der werblichen Ansprache explizit hinzuweisen ist, hat in den Beiträgen folgerichtig dann auch keine Berücksichtigung gefunden. Ganz verschwiegen wird dann auch die beim DDV geführte Robinsonliste, in die sich der Verbraucher zwecks Vermeidung unerwünschter adressierter Werbung eintragen lassen kann.

Bewertungen wie "bis sich die Datenschützer endgültig entschieden haben, dürfte es noch Monate dauern" (SZ) sind inhaltlich wertlos. Selbst wenn es einen sogenannten Beschluss der Datenschützer geben würde, wäre es nur eine innerhalb der Aufsichtsbehörden bestehende Rechtsposition – der immer noch andere, z. B. die der Werbebranche gegenüberstünde. Beruhigend ist nämlich, dass eine rechtsverbindliche Klärung allein durch die Gerichte erfolgen kann.

Die Beiträge haben auch unseren Verweis auf das aktuell einschlägige erste Urteil (LG Stuttgart vom 25.02.2022, 17 O 807/21) nicht aufgenommen, in dem das Gericht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Adressdatenverarbeitung für postalische Werbung durch einen Adressdienstleister im Lettershop-Verfahren auf der Grundlage der Interessenabwägungsklausel eben sehr klar bestätigt.

Unsere bislang gerichtsfeste Argumentation fließt auch in die Neuauflage des Best Practice Guide zur DS-GVO ein, mit der sich der Arbeitskreis Datenschutz im DDV aktuell befasst. Sie finden ebenfalls in Kürze auf der Webseite noch einmal eine klare Übersicht zu dem aktuell rechtssicheren Sachstand.

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